Transparenzregister

Mit Wirkung zum 1. August 2021 ist die Meldefiktion weggefallen und das Transparenzregister zum Vollregister erstarkt. Dies hat zur Folge, dass
zuvor entbehrliche Mitteilungen nun erforderlich werden. Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer
Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert, die im Jahr 2022 auslaufen.

Das Transparenzregister – Ab sofort ein Vollregister.

Zum 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten, welches das
Geldwäschegesetz (GWG) in Teilen neu gestaltet hat. Der Kreis der Betroffenen, die in das Register einzutragen sind, sowie der inhaltliche
Umfang der Meldepflicht sind erweitert worden. Die wesentliche Änderung besteht aber darin, dass das Register mit dem Wegfall der bisher geltenden
Mitteilungsfiktion die Gestalt eines Vollregisters annimmt. Der Meldepflicht wird nicht länger dadurch genüge getan, dass die erforderlichen Angaben über
ein anderes öffentlich geführtes Register wie z. B. das Handelsregister abrufbar sind. Bisher war eine Mitteilung gemäß Geldwäschegesetz nur dann
notwendig, wenn die zu machenden Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten nicht über andere öffentlich geführte Register wie z. B. über das
Handelsregister elektronisch zugänglich waren (Meldefiktion).

Dies hat zur Folge, dass zuvor entbehrliche Mittelungen nun erforderlich werden.

Als Erleichterung hat der Gesetzgeber für Vereinigungen, die bis zum 31. Juli 2021 von einer Mitteilungspflicht befreit waren, Übergangsfristen normiert.

Demnach müssen

  • Aktiengesellschaften, SE und Kommanditgesellschaften auf Aktien bis spätestens 31. März 2022,
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis spätestens 30. Juli 2022 und
  • alle anderen Mitteilungspflichtigen bis spätestens 31. Dezember 2022

    ihre Mitteilung vornehmen. Die nötigen Angaben müssen über das Portal
    www.transparenzregister.de an das Register gemacht werden.

    Bei Verstößen gegen die Meldepflicht drohen Sanktionen in Form von empfindlichen Bußgeldern.

Was ist zu tun bzw. können wir für Sie tun?

Als Steuerberater dürfen wir im eigentlichen Sinne zu diesem Thema nicht beraten. Kontaktieren Sie bei rechtlichen Fragen zum wirtschaftlichen
Berechtigten einen Rechtsanwalt oder Notar. Wir können Sie aber unterstützen und Ihnen die Arbeit abnehmen.

Wenn Sie die Meldungen durch uns erstellen lassen möchten, kontaktieren Sie uns einfach im nachfolgenden Kontaktformular.

Sie erhalten dann unser Auftragsformular mit unseren Preisen per E-Mail. Dort können Sie auch alle erforderlichen Daten eintragen, Sie können die Meldungen aber auch selbstständig erstellen und übermitteln. Dazu müssen Sie beim Transparenzregister lediglich ein Nutzerkonto erstellen und dieses anschließende aktivieren.

Unternehmenspflichten beim Transparenzregister

Was ist ein wirtschaftlich Berechtigter?
„Wirtschaftlich Berechtigter“ gem. § 3 Abs. 1 des Geldwäschegesetzes ist die natürliche Person, „die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.“

    Die Erfüllung eines der drei vorstehend genannten Kriterien genügt. Es sind mehrere wirtschaftlich Berechtigte möglich.

    Kann nach den dem Unternehmen vorliegenden Informationen auch nach sorgfältiger Prüfung keine natürliche Person als tatsächlich wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, dann rückt der fiktive wirtschaftlich Berechtigte in diese Position und muss dem Transparenzregister gemeldet werden.

    Die fiktiven wirtschaftlich Berechtigten sind:
  • gesetzliche(n) Vertreter und/oder
  • geschäftsführende(n) Gesellschafter und/oder
  • Partner (§ 3 Abs. 2 Satz 5 GwG).

Wer / Welche Gesellschaften müssen melden?

  • GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
  • UG (Unternehmensgesellschaft)
  • Ltd. (Limited)
  • AG (Aktiengesellschaft) – hier gelten spezielle Regelungen
  • e.V. (Eingetragener Verein) – nur in Ausnahmefällen
  • Eingetragene Personengesellschaften
  • OHG (Offene Handelsgesellschaft)
  • KG (Kommanditgesellschaft einschl. GmbH & amp; Co. KG)
  • PartG (Partnergesellschaften)

Wer / Welche Gesellschaften müssen nicht melden?

  • GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
  • Einzelunternehmer
  • e.K. (eingetragene Kaufleute)
  • Grundstücksgemeinschaften
  • Erbengemeinschaften
  • Vereine

    Was ist zu melden?
  • Nachname
  • Vorname(n)
  • PLZ und Wohnort (Privatanschrift)
  • Geburtsdatum
  • Nationalität(en)
  • Eigentum (%-Anteil)
  • Stimmrecht (%-Anteil)
  • Begünstigung (%-Anteil)

Bei Meldeverstößen drohen erhebliche Bußgelder, die schon bei leichten Verstößen bis zu 100.000,00 € betragen können. Zudem werden seit Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldbescheide auf der Internetseite des für die Bußgeldverfahren zuständigen Bundesverwaltungsamts veröffentlicht.

Fortlaufende Prüfung notwendig

Bei Änderungen müssen die Daten mit einer neuen Meldung aktualisiert werden. Ansonsten drohen ebenfalls Bußgelder.

Ändert sich z.B. der Wohnort oder der Name eines Gesellschafters oder gibt es einen Geschäftsführerwechsel, muss die Änderung unverzüglich dem Transparenzregister mitgeteilt werden.

Die Eintragung der Änderungen im Handelsregister entbindet nach dem Wegfall der Mitteilungsfiktion nicht von der Meldung an das Transparenzregister.

Wichtig wenn Sie die Meldungen durch uns erstellen lassen: Teilen Sie uns entsprechende Änderungen in Ihrem Unternehmen immer gleich mit, damit wir die erforderlichen Anpassungen im Transparenzregister für Sie vornehmen
können.